Gesetze / Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
StabG§ 9
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StabG/9#abs-1 (1) Der Haushaltswirtschaft des Bundes ist eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. In ihr sind Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Ausgaben und die Deckungsmöglichkeiten in ihren Wechselbeziehungen zu der mutmaßlichen Entwicklung des gesamtwirtschaftlichen Leistungsvermögens darzustellen, gegebenenfalls durch Alternativrechnungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StabG/9#abs-2 (2) Der Finanzplan ist vom Bundesministerium der Finanzen aufzustellen und zu begründen. Er wird von der Bundesregierung beschlossen und Bundestag und Bundesrat vorgelegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StabG/9#abs-3 (3) Der Finanzplan ist jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.
Änderungsverlauf
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 123 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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30.08.1971 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I 1426)
BGBl. 1971 I S. 1426
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.