Gesetze / Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft

StabG

§ 24

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StabG/24#abs-1 (1) Bei Maßnahmen nach den §§ 20 bis 23 ist der Grundsatz der Gleichrangigkeit der Aufgaben von Bund, Ländern und Gemeinden zu beachten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StabG/24#abs-2 (2) Die besonderen Verhältnisse der Länder Berlin, Bremen und Hamburg, die gleichzeitig Landesaufgaben und Kommunalaufgaben zu erfüllen haben, sind zu berücksichtigen.

§ 23 § 25