Gesetze / Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz

StaRUG

§ 96 Sanierungsmoderation

Stand: 01.01.2024

InsolvenzrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/96#abs-1 (1) Der Sanierungsmoderator vermittelt zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern bei der Herbeiführung einer Lösung zur Überwindung der wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/96#abs-2 (2) Der Schuldner gewährt dem Moderator Einblick in seine Bücher und Geschäftsunterlagen und erteilt ihm die angeforderten zweckmäßigen Auskünfte.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/96#abs-3 (3) Der Sanierungsmoderator erstattet dem Gericht über den Fortgang der Sanierungsmoderation monatlich schriftlich Bericht. Der Bericht enthält mindestens Angaben über

1.
die Art und Ursachen der wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten;
2.
den Kreis der in die Verhandlungen einbezogenen Gläubiger und sonstigen Beteiligten;
3.
den Gegenstand der Verhandlungen und
4.
das Ziel und den voraussichtlichen Fortgang der Verhandlungen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/96#abs-4 (4) Der Sanierungsmoderator zeigt dem Gericht eine ihm bekannt gewordene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners an. Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person oder um eine rechtsfähige Personengesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt dies auch für die Überschuldung des Schuldners.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/96#abs-5 (5) Der Sanierungsmoderator steht unter der Aufsicht des Restrukturierungsgerichts. Das Restrukturierungsgericht kann den Sanierungsmoderator aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Vor der Entscheidung ist der Sanierungsmoderator zu hören.

§ 95 § 97