Gesetze / Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
StaRUG§ 65 Bekanntgabe der Entscheidung
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 3
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- LG Hamburg, 20.04.2023 – 304 T 15/23
- AG München, 06.06.2025 – 1501 RES 337/25
- AG Nürnberg, 11.04.2025 – IN 113/20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/65#abs-1 (1) Wird die Entscheidung über den Antrag auf Bestätigung des Restrukturierungsplans nicht im Anhörungstermin oder im Erörterungs- und Abstimmungstermin verkündet, ist sie in einem alsbald zu bestimmenden besonderen Termin zu verkünden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/65#abs-2 (2) Wird der Restrukturierungsplan bestätigt, so ist den Planbetroffenen unter Hinweis auf die Bestätigung ein Abdruck des Plans oder eine Zusammenfassung seines wesentlichen Inhalts zuzusenden; für an dem Schuldner beteiligte Aktionäre oder Kommanditaktionäre gilt dies nicht. Börsennotierte Gesellschaften haben eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Plans über ihre Internetseite zugänglich zu machen. Die Übersendung eines Abdrucks des Plans oder eine Zusammenfassung seines wesentlichen Inhalts nach Satz 1 kann unterbleiben, wenn der vor der Abstimmung übersendete Plan unverändert angenommen wurde.