Gesetze / Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
StaRUG§ 58 Insolvenzantrag
Stand: 01.01.2021
Das Verfahren über den Antrag eines Gläubigers, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zu eröffnen, wird für die Anordnungsdauer ausgesetzt.