Gesetze / Stammzellgesetz

StZG

§ 7 Zuständige Behörde

Stand: 01.10.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StZG/7#abs-1 (1) Zuständige Behörde ist eine durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit zu bestimmende Behörde aus seinem Geschäftsbereich. Sie führt die ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben als Verwaltungsaufgaben des Bundes durch und untersteht der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StZG/7#abs-2 (2) Die bei der Erfüllung von Auskunftspflichten im Rahmen des Genehmigungsverfahrens entstehenden eigenen Aufwendungen des Antragstellers sind nicht zu erstatten.

§ 6 § 8