§ 13 Strafvorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StZG/13#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne Genehmigung nach § 6 Abs. 1
Ohne Genehmigung im Sinne des Satzes 1 handelt auch, wer auf Grund einer durch vorsätzlich falsche Angaben erschlichenen Genehmigung handelt. Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StZG/13#abs-2 (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer vollziehbaren Auflage nach § 6 Abs. 6 Satz 1 oder 2 zuwiderhandelt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 13 StZG →
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Änderungsverlauf
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14.08.2008 Ausfertigung
§ 13 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2008 (BGBl. I 1708)
BGBl. 2008 I S. 1708
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