§ 1 Zweck des Gesetzes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1 StZG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BPatG, 05.12.2006 – 3 Ni 42/04Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Zweck dieses Gesetzes ist es, im Hinblick auf die staatliche Verpflichtung, die Menschenwürde und das Recht auf Leben zu achten und zu schützen und die Freiheit der Forschung zu gewährleisten,
1.
die Einfuhr und die Verwendung embryonaler Stammzellen grundsätzlich zu verbieten,
2.
zu vermeiden, dass von Deutschland aus eine Gewinnung embryonaler Stammzellen oder eine Erzeugung von Embryonen zur Gewinnung embryonaler Stammzellen veranlasst wird, und
3.
die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen die Einfuhr und die Verwendung embryonaler Stammzellen ausnahmsweise zu Forschungszwecken zugelassen sind.