Gesetze / Kostenverordnung zum Stammzellgesetz StZG-KostV § 1 Anwendungsbereich Bund Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.10.2021. Zur aktuellen Fassung → Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Stammzellgesetz erhebt das Robert Koch-Institut Gebühren nach dieser Verordnung.