Gesetze / Landesrecht Bayern / Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder
StVollzZErwAbkArt 2
Stand: 25.08.2026
Die mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten haben bei der Vornahme von Amtshandlungen in einem anderen Land die gleichen Befugnisse wie die entsprechenden Bediensteten dieses Landes.