Gesetze / Landesrecht Bayern / Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder

StVollzZErwAbk

Art 1

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzZErwAbk/1#abs-1 (1) Die mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten jedes vertragschließenden Landes sind berechtigt, die beim Transport, bei der Ausführung und beim Arbeitseinsatz von Gefangenen sowie bei der Nacheile erforderlich werdenden Amtshandlungen auch in anderen Ländern vorzunehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzZErwAbk/1#abs-2 (2) Soweit die Amtshandlung auch zur Zuständigkeit der Polizei gehört, ist die örtlich zuständige Polizeidienststelle unverzüglich zu unterrichten.

Art 2