Gesetze / Landesrecht Bayern / Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder

StVollzZErwAbk

Art 3

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzZErwAbk/3#abs-1 (1) Die Kosten für Amtshandlungen in einem anderen Land trägt jedes Land selbst.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzZErwAbk/3#abs-2 (2) Die Rechte und Pflichten in dienstrechtlicher Hinsicht bestimmen sich für die Bediensteten, die in einem anderen Land tätig werden, nach den Gesetzen und den sonstigen Bestimmungen ihres eigenen Landes.

Art 2 Art 4