§ 172 Unterbringung
Stand: 10.06.2019
Eine gemeinsame Unterbringung während der Arbeit, Freizeit und Ruhezeit (§§ 17 und 18) ist nur mit Einwilligung des Gefangenen zulässig. Dies gilt nicht, wenn Ordnungshaft in Unterbrechung einer Strafhaft oder einer Unterbringung im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 172 StVollzG →
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- BVerfG, 28.09.1999 – 2 BvR 1897/95Zitiert von 12
- OLG Frankfurt am Main, 05.02.2013 – 3 Ws 1112/12 (StVollz)
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