§ 146 Verbot der Überbelegung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/146#abs-1 (1) Hafträume dürfen nicht mit mehr Personen als zugelassen belegt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/146#abs-2 (2) Ausnahmen hiervon sind nur vorübergehend und nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 146 StVollzG →
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- BVerfG, 13.11.2007 – 2 BvR 2354/04Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.