Gesetze / Strafvollzugsgesetz

StVollzG

§ 146 Verbot der Überbelegung

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/146#abs-1 (1) Hafträume dürfen nicht mit mehr Personen als zugelassen belegt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/146#abs-2 (2) Ausnahmen hiervon sind nur vorübergehend und nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig.

§ 145 § 147