Gesetze / Strafvollzugsgesetz

StVollzG

§ 146 Verbot der Überbelegung

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/146#abs-1 (1) Hafträume dürfen nicht mit mehr Personen als zugelassen belegt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/146#abs-2 (2) Ausnahmen hiervon sind nur vorübergehend und nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig.

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