Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

StVollzG NRW

§ 72 Begriffsbestimmungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/72#abs-1 (1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/72#abs-2 (2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/72#abs-3 (3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind namentlich Fesseln.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/72#abs-4 (4) Waffen sind dienstlich zugelassene Hieb- und Schusswaffen sowie Reizstoffe.

§ 71 § 73