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StVollzG NRW

§ 71 Medizinische und psychologische Überwachung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/71#abs-1 (1) Werden die Gefangenen ärztlich behandelt oder beobachtet oder bildet ihr seelischer Zustand den Anlass der Maßnahme, ist vor Anordnung der besonderen Sicherungsmaßnahme eine ärztliche Stellungnahme einzuholen. Ist dies wegen Gefahr im Verzug nicht möglich, wird die Stellungnahme unverzüglich nachträglich eingeholt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/71#abs-2 (2) Der medizinische Dienst der Anstalt sucht Gefangene, die in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände untergebracht oder gefesselt sind, alsbald und in der Folgezeit möglichst täglich auf. Dies gilt nicht bei einer Fesselung während einer Ausführung, Vorführung oder eines Transports. Solange Gefangenen der tägliche Aufenthalt im Freien entzogen wird oder sie länger als 24 Stunden abgesondert sind, ist der ärztliche Dienst regelmäßig zu hören.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/71#abs-3 (3) Fixierungen werden medizinisch überwacht. Die Durchführung der Fixierung sowie der Untersuchungs- und Behandlungsverlauf sind unabhängig von den Dokumentationspflichten nach § 70 Absatz 4 durch den medizinischen Dienst zu dokumentieren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/71#abs-4 (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 sucht im Bedarfsfall auch der psychologische Dienst die betroffenen Gefangenen alsbald und möglichst täglich auf.

Abschnitt 13

Unmittelbarer Zwang

§ 70 § 72