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StVollzG NRW

§ 52 Gegenstände zur Freizeitgestaltung, Zeitungen und Zeitschriften

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/52#abs-1 (1) Gefangene dürfen nach Maßgabe der Anstalt in angemessenem Umfang sonstige Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik, Bücher sowie andere Gegenstände zur Aus- und Fortbildung oder Freizeitgestaltung besitzen. § 15 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/52#abs-2 (2) Gefangene dürfen Zeitungen und Zeitschriften durch Vermittlung der Anstalt in angemessenem Umfang auf eigene Kosten beziehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/52#abs-3 (3) Ausgeschlossen sind Zeitungen und Zeitschriften, deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Einzelne Ausgaben oder Teile von Zeitungen oder Zeitschriften können Gefangenen vorenthalten werden, wenn sie die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder das Vollzugsziel erheblich gefährden würden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/52#abs-4 (4) Für Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik gilt § 51 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 entsprechend.

Abschnitt 10

Vollzugsöffnende Maßnahmen

§ 51 § 53