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§ 49 StVollzG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Benachrichtigung im Krankheits- oder Todesfall

Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Erkranken Gefangene schwer oder versterben sie, sind Angehörige oder gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter unverzüglich zu benachrichtigen. Im Fall schwerer Erkrankung kann von der Benachrichtigung abgesehen werden, wenn dies dem ausdrücklich erklärten Willen der Gefangenen entspricht.

(2) Dem Wunsch der Gefangenen, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll entsprochen werden.

Abschnitt 9

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