Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

StVollzG NRW

§ 41 Religiöse Veranstaltungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/41#abs-1 (1) Gefangene dürfen in der Anstalt am Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen ihres Bekenntnisses teilnehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/41#abs-2 (2) Gefangene werden zu dem Gottesdienst oder zu religiösen Veranstaltungen einer anderen Religionsgemeinschaft in der Anstalt zugelassen, wenn deren Seelsorgerin oder Seelsorger zustimmt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/41#abs-3 (3) Gefangene können von der Teilnahme am Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen werden, wenn dies aus überwiegenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung geboten ist. Die Anstaltsseelsorge ist zu hören.

§ 40 § 42