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StVollzG NRW

§ 40 Seelsorge

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/40#abs-1 (1) Gefangenen darf die religiöse Betreuung durch eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. Auf Wunsch der Gefangenen ist ihnen zu helfen, mit einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/40#abs-2 (2) Gefangene dürfen grundlegende religiöse Schriften besitzen. Sie dürfen ihnen nur bei grobem Missbrauch entzogen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/40#abs-3 (3) Gefangenen sind Gegenstände des religiösen Gebrauchs in angemessenem Umfang zu belassen.

§ 39 § 41