Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
StVollzG NRW§ 10 Vollzugsplan
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/10#abs-1 (1) Auf der Grundlage der in der Behandlungsuntersuchung gewonnenen Erkenntnisse wird unverzüglich ein Vollzugsplan erstellt. Die zur Erreichung des Vollzugsziels geeigneten und erforderlichen Maßnahmen sind zu benennen und Perspektiven für die künftige Entwicklung der Gefangenen aufzuzeigen. Die für die Eingliederung und Entlassung zu treffenden Vorbereitungen sind frühzeitig in die Planung einzubeziehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/10#abs-2 (2) Der Vollzugsplan enthält, je nach Stand des Vollzuges unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse, folgende Angaben:
1. festgestellter Förder- und Behandlungsbedarf,
2. Teilnahme an Behandlungsmaßnahmen:
a) psychotherapeutische Maßnahmen,
b) suchttherapeutische Maßnahmen,
c) Sozialtherapie,
d) deliktorientierte Maßnahmen,
e) Maßnahmen zur Erreichung von Mitwirkungsmotivation und zum Erwerb sozialer Kompetenzen,
f) Schuldnerberatung,
g) Motivierungs- und Beratungsangebot für Suchtkranke,
h) schulische und berufliche Bildungsmaßnahmen, Arbeit und arbeitstherapeutische Maßnahmen und
i) andere Hilfs- oder Fördermaßnahmen,
3. Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug,
4. Art der Unterbringung im Vollzug, insbesondere in Wohn- oder Behandlungsgruppen,
5. Maßnahmen zur Pflege der familiären Kontakte und zur Gestaltung der Außenkontakte sowie ehrenamtliche Betreuung,
6. Maßnahmen der opferbezogenen Gestaltung des Vollzuges,
7. Gestaltung der Freizeit und des Sports,
8. voraussichtlicher Entlassungszeitpunkt,
9. Perspektiven für vollzugsöffnende Maßnahmen,
10. Maßnahmen zur Haftverkürzung,
11. Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung und der sozialen Eingliederung der Gefangenen und
12. Fristen zur Fortschreibung des Vollzugsplans.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/10#abs-3 (3) Ist eine Kurzdiagnostik erfolgt, beschränkt sich auch der Vollzugsplan auf die Umstände, deren Kenntnis für angemessene Maßnahmen in der verbleibenden Haftzeit und für die Entlassungs- und Eingliederungsphase erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/10#abs-4 (4) Der Vollzugsplan und seine Umsetzung sind regelmäßig zu überprüfen und der Entwicklung der Gefangenen anzupassen sowie mit weiteren für die Behandlung bedeutsamen Erkenntnissen in Einklang zu halten. Zur Fortschreibung des Vollzugsplans sind angemessene Fristen vorzusehen. Diese dürfen einen Zeitraum von zwölf Monaten, bei Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung einen Zeitraum von in der Regel sechs Monaten, nicht überschreiten. Bei einer Vollzugsdauer bis zu einem Jahr sind die Fristen entsprechend zu verkürzen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/10#abs-5 (5) Zur Vorbereitung der Aufstellung und Fortschreibung des Vollzugsplans werden Konferenzen mit den an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten durchgeführt. Personen und Stellen außerhalb des Vollzuges, die an der Behandlung, der Entlassungsvorbereitung sowie der Eingliederung der Gefangenen mitwirken, sollen in die Planung einbezogen werden; mit Einwilligung der Gefangenen können sie auch an den Konferenzen beteiligt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/10#abs-6 (6) Die Vollzugsplanung wird mit den Gefangenen erörtert. Deren Anliegen und Vorschläge werden angemessen berücksichtigt. Betroffenen Gefangenen kann die Teilnahme an der Vollzugsplankonferenz ermöglicht werden. Eine Ausfertigung des Vollzugsplans ist ihnen auszuhändigen.