Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Zusammenarbeit im Bereich der Beseitigung tierischer Nebenprodukte
StV_675078Art. 4 Überleitungsklausel
Stand: 16.09.2026
Die Bestimmungen der Artikel 2 und 3 gelten auch für Zweckverbände im Sinne des Artikels 1, die vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrags gebildet worden sind. Die Satzungen dieser Zweckverbände sind den vorstehenden Bestimmungen anzupassen.