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Art. 4 StV_675078 (Bayern) — Überleitungsklausel

Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Zusammenarbeit im Bereich der Beseitigung tierischer Nebenprodukte

Landesrecht Bayern

Stand: 16.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bestimmungen der Artikel 2 und 3 gelten auch für Zweckverbände im Sinne des Artikels 1, die vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrags gebildet worden sind. Die Satzungen dieser Zweckverbände sind den vorstehenden Bestimmungen anzupassen.