Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Freistaat Bayern über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Patentanwaltskammer, die ihren Kanzleisitz in Nordrhein-Westfalen eingerichtet haben, zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung Vom 1./31. Dezember 2012

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Art 5 Vermögensanlage

Stand: 25.08.2026

Bayern

Das Vermögen des Versorgungswerks, das nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags gebildet wird, soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus Nordrhein-Westfalen am Gesamtbeitragsaufkommen des Versorgungswerkes in Nordrhein-Westfalen angelegt werden.

Art 4 Art 6