Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Freistaat Bayern über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Patentanwaltskammer, die ihren Kanzleisitz in Nordrhein-Westfalen eingerichtet haben, zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung Vom 1./31. Dezember 2012
StVZuBayRAStBVArt 5 Vermögensanlage
Stand: 25.08.2026
Das Vermögen des Versorgungswerks, das nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags gebildet wird, soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus Nordrhein-Westfalen am Gesamtbeitragsaufkommen des Versorgungswerkes in Nordrhein-Westfalen angelegt werden.