Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Freistaat Bayern über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Patentanwaltskammer, die ihren Kanzleisitz in Nordrhein-Westfalen eingerichtet haben, zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung Vom 1./31. Dezember 2012

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Art 4 Aufsicht

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVZuBayRAStBV/4#abs-1 (1) Die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern ausgeübte Rechtsaufsicht über das Versorgungswerk wird im Benehmen mit dem Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder und Versorgungsberechtigten aus Nordrhein-Westfalen berührt sein können. Das Versorgungswerk leitet dem Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen jeweils den geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht zu.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVZuBayRAStBV/4#abs-2 (2) Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ist zu den Sitzungen des Verwaltungsrats des Versorgungswerks einzuladen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVZuBayRAStBV/4#abs-3 (3) Für die Versicherungsaufsicht gilt das Recht des Sitzlandes des Versorgungswerks.

Art 3 Art 5