Gesetze / Sechste Ausnahmeverordnung zur StVZO StVZOAusnV 6 § 4 Stand: 10.06.2019 Bund Abweichend von § 49a Abs. 1 Satz 1 und § 50 Abs. 4 StVZO dürfen bei Fernlichtschaltung auch die besonderen Abblendscheinwerfer Fernlicht ausstrahlen.