Gesetze / Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

StVZO

§ 21b Anerkennung von Prüfungen auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften

Stand: 10.06.2019

VerkehrsrechtBund1 Entscheidung

Im Verfahren auf Erteilung der Betriebserlaubnis werden Prüfungen anerkannt, die auf Grund harmonisierter Vorschriften nach § 19 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt und bescheinigt worden sind.

§ 21a § 21c