Gesetze / Landesrecht Bayern / Verwaltungsabkommen über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Festsetzung eines Heilquellenschutzgebiets für die „König-Ludwig-I Quelle“, die „Wernarzer Quellen I und II“, die „Sinnberger Quelle“ und die Brunnen „HB 2“, „HB 4“ des Staatsbades Bad Brückenau in den Gemarkungen Bad Brückenau und Römershager, Landkreis Bad Kissingen

StVVWAbkBayHesHeilBadKi

§ 2

Stand: 25.08.2026

Bayern

Soweit sich über das Verfahren zur Festsetzung des Heilquellenschutzgebiets hinaus weitere Verwaltungstätigkeiten ergeben, sind diese Aufgaben von den nach Landesrecht jeweils zuständigen Behörden selbst wahrzunehmen.

§ 1 § 3