Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Freistaat Bayern über die Tätigkeit der Versicherungskammer Bayern, Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts, der Bayerischen Landesbrandversicherung Aktiengesellschaft, des Bayerischen Versicherungsverbands Versicherungsaktiengesellschaft, der Bayerischen Beamtenkrankenkasse und der Bayern-Versicherung, Öffentliche Lebensversicherungsanstalt, im Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz Vom 6./15. November 1995
StVVKBStVBay_RhPfArt 3 Aufsicht
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVVKBStVBay_RhPf/3#abs-1 (1) Soweit die Versicherungsunternehmen der Rechtsaufsicht einer Behörde des Freistaates Bayern (Aufsichtsbehörde) unterliegen, wird diese von der Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des Absatzes 2 ausgeübt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVVKBStVBay_RhPf/3#abs-2 (2) Bei aufsichtsrechtlichen Entscheidungen, durch die Interessen des Landes Rheinland-Pfalz erheblich berührt werden können, stellt die Aufsichtsbehörde das Benehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz her. Der Erlaß und die Änderung von Satzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in Rheinland-Pfalz der Zustimmung des Ministeriums des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz. Auf diese Zustimmung ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.