(1) Soweit die Versicherungsunternehmen der Rechtsaufsicht einer Behörde des Freistaates Bayern (Aufsichtsbehörde) unterliegen, wird diese von der Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des Absatzes 2 ausgeübt.
(2) Bei aufsichtsrechtlichen Entscheidungen, durch die Interessen des Landes Rheinland-Pfalz erheblich berührt werden können, stellt die Aufsichtsbehörde das Benehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz her. Der Erlaß und die Änderung von Satzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in Rheinland-Pfalz der Zustimmung des Ministeriums des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz. Auf diese Zustimmung ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.