Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz betreffend die Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen

StVVAKaminBay_RPfStV

Art 5

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVVAKaminBay_RPfStV/5#abs-1 (1) Zur Wahrung der aus der Pflichtversicherung herrührenden Belange sind in den Verwaltungsrat der Anstalt aus dem Kreis der rheinland-pfälzischen Mitglieder und aus dem Kreis der rheinland-pfälzischen Versicherten je ein Verwaltungsratsmitglied und ein Stellvertreter nach Maßgabe der Satzung zu berufen; die Berufung bedarf der Zustimmung des Ministeriums des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVVAKaminBay_RPfStV/5#abs-2 (2) Das Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz ist zu den Sitzungen des Verwaltungsrats, des Kammerrats und der Ausschüsse einzuladen.

Art 4 Art 6