nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 5 StVVAKaminBay_RPfStV (Bayern)

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz betreffend die Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Wahrung der aus der Pflichtversicherung herrührenden Belange sind in den Verwaltungsrat der Anstalt aus dem Kreis der rheinland-pfälzischen Mitglieder und aus dem Kreis der rheinland-pfälzischen Versicherten je ein Verwaltungsratsmitglied und ein Stellvertreter nach Maßgabe der Satzung zu berufen; die Berufung bedarf der Zustimmung des Ministeriums des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz.

(2) Das Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz ist zu den Sitzungen des Verwaltungsrats, des Kammerrats und der Ausschüsse einzuladen.