Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Tierärzte des Landes Rheinland-Pfalz und des Saarlandes zur Bayerischen Ärzteversorgung
StVTAeBay_RhPf_SaarlStVAnlage § 8a
Stand: 25.08.2026
Die Vertreterversammlung kann einzelnen oder sämtlichen Mitgliedern des Vorstandes oder des Aufsichtsrates sowie deren Stellvertretern ihr Vertrauen dadurch entziehen, daß sie diese im Wege der geheimen Stimmabgabe mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus ihren Ämtern abberuft. Die Abberufung ist den Betroffenen schriftlich mitzuteilen.