Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Tierärzte des Landes Rheinland-Pfalz und des Saarlandes zur Bayerischen Ärzteversorgung

StVTAeBay_RhPf_SaarlStV

Anlage § 8a

Stand: 25.08.2026

Bayern

§ 8a

Die Vertreterversammlung kann einzelnen oder sämtlichen Mitgliedern des Vorstandes oder des Aufsichtsrates sowie deren Stellvertretern ihr Vertrauen dadurch entziehen, daß sie diese im Wege der geheimen Stimmabgabe mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus ihren Ämtern abberuft. Die Abberufung ist den Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

Art 13