Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Tierärzte des Landes Rheinland-Pfalz und des Saarlandes zur Bayerischen Ärzteversorgung

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Anlage § 7

Stand: 25.08.2026

Bayern

§ 7

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVTAeBay_RhPf_SaarlStV/anlage-§-7#abs-1 (1) Der Vorstand des Versorgungswerks besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern, die von der Vertreterversammlung auf jeweils vier Jahre gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. § 7 der Satzung der Landestierärztekammer gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVTAeBay_RhPf_SaarlStV/anlage-§-7#abs-2 (2) Die Mitglieder wählen unter sich den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVTAeBay_RhPf_SaarlStV/anlage-§-7#abs-3 (3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, soweit sie nicht durch die Satzung anderen Organen übertragen sind. Er ist für die Durchführung der Beschlüsse der Vertreterversammlung verantwortlich. Insbesondere ist er verpflichtet, jährlich den Geschäftsbericht mit Vermögensnachweis, Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen. Dieser Bericht soll innerhalb von vier Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres vorgelegt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVTAeBay_RhPf_SaarlStV/anlage-§-7#abs-4 (4) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StVTAeBay_RhPf_SaarlStV/anlage-§-7#abs-5 (5) Die Beschlußfassung im Vorstand erfolgt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StVTAeBay_RhPf_SaarlStV/anlage-§-7#abs-6 (6) Der Vorsitzende des Vorstandes des Versorgungswerkes, im Behinderungsfall sein Vertreter, vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StVTAeBay_RhPf_SaarlStV/anlage-§-7#abs-7 (7) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich bei Erstattung der notwendigen Aufwendungen. Dem geschäftsführenden Vorsitzenden des Vorstandes kann zur Abgeltung der persönlichen Unkosten eine laufende Pauschalaufwandsentschädigung gezahlt werden. Die Höhe dieser Pauschale ist von der Vertreterversammlung der Landestierärztekammer festzusetzen. Sie darf monatlich 250,– DM nicht übersteigen.

Art 13