Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Tierärzte des Landes Rheinland-Pfalz und des Saarlandes zur Bayerischen Ärzteversorgung

StVTAeBay_RhPf_SaarlStV

Anlage § 6

Stand: 25.08.2026

Bayern

§ 6

Der Vertreterversammlung obliegt insbesondere:

1. die Wahl des Vorstandes und des Aufsichtsrates,

2. der Erlaß eines Geschäftsplanes sowie einer Geschäftsordnung für die Organe des Versorgungswerks als Satzungen,

3. die Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes mit Vermögensnachweis, Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung,

4. die Entlastung des Vorstandes,

5. die Beschlußfassung über eine Erhöhung oder Verminderung der Beiträge oder der Leistungen (§ 29) im Wege der Satzung,

6. im Falle einer Auflösung des Versorgungswerkes die Beschlußfassung über die im Zuge der Liquidation erforderlichen Maßnahmen.

Im übrigen gelten die Vorschriften der Satzung der Landestierärztekammer über die Vertreterversammlung sinngemäß.

Art 13