Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Tierärzte des Landes Rheinland-Pfalz und des Saarlandes zur Bayerischen Ärzteversorgung
StVTAeBay_RhPf_SaarlStVAnlage § 16
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVTAeBay_RhPf_SaarlStV/anlage-§-16#abs-1 (1) Die Beiträge sind vierteljährlich, und zwar zum 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. für das jeweils laufende Vierteljahr zu entrichten. Ausnahmsweise können sie aus besonderen Gründen, die dem Vorstand schriftlich mitzuteilen sind, auch monatlich geleistet werden; die Zahlung muß dann im voraus bis spätestens zum 5. eines jeden Monats erfolgen.
Bei Zahlungsverzug von mehr als 1 Monat ist für jeden angefangenen Monat ein Säumniszuschlag von 1 v. H. der fälligen Summe und bei Mahnungen je eine Mahngebühr in Höhe von 1,– DM vom Schuldner zu zahlen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVTAeBay_RhPf_SaarlStV/anlage-§-16#abs-2 (2) Rückständige Beiträge werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben (§ 10 Kammergesetz). Zu den rückständigen Beiträgen zählen auch Säumniszuschläge und Mahngebühren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVTAeBay_RhPf_SaarlStV/anlage-§-16#abs-3 (3) Die Beitragspflicht erlischt mit dem Ende des Kalendermonats, in dem der Versorgungsfall eintritt oder das Mitglied das 65. Lebensjahr vollendet hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVTAeBay_RhPf_SaarlStV/anlage-§-16#abs-4 (4) In Härtefällen kann der Vorstand zur Abdeckung der Beitragsschulden ein verzinsliches Darlehen gewähren. Der Zinssatz richtet sich nach dem Rechnungszinsfuß, der im Geschäftsplan vorgesehen ist. Außerdem wird ein Zuschlag von 1½% jährlich erhoben. Tritt der Versorgungsfall vor Rückzahlung dieses Darlehens ein, so sind die um die Zinsen vermehrte Darlehensschuld und etwaige sonstige Rückstände von dem für den Versorgungsberechtigen angesammelten Deckungskapital abzusetzen; die ihm zustehende Versorgungsleistung mindert sich nach geschäftsplanmäßigen Grundsätzen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StVTAeBay_RhPf_SaarlStV/anlage-§-16#abs-5 (5) Bleibt die Vollstreckung rückständiger Beiträge (Absatz 2) bis zum Eintritt des Versorgungsfalles ganz oder teilweise ohne Erfolg, so werden die Versorgungsleistungen nach geschäftsplanmäßigen Grundsätzen gekürzt. Die Höhe der Kürzungen ist nach der Anzahl der rückständigen Monatsbeiträge zu bemessen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StVTAeBay_RhPf_SaarlStV/anlage-§-16#abs-6 (6) Das Versorgungswerk kann rückständige Beiträge und sonstige Forderungen, die bei Eintritt des Versorgungsfalles bestehen, mit den Versorgungsansprüchen aufrechnen; dies gilt nicht für Beitragsrückstände im Falle des Absatzes 5.
V. Leistungen des Versorgungswerks