Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Tierärzte des Landes Rheinland-Pfalz und des Saarlandes zur Bayerischen Ärzteversorgung
StVTAeBay_RhPf_SaarlStVAnlage § 12
Stand: 25.08.2026
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Tage des Monats, in dem die Voraussetzungen der Pflichtmitgliedschaft eintreten oder in dem die Zulassung dem freiwilligen Mitglied zugestellt wurde.