Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Tierärzte des Landes Rheinland-Pfalz und des Saarlandes zur Bayerischen Ärzteversorgung

StVTAeBay_RhPf_SaarlStV

Art 12

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVTAeBay_RhPf_SaarlStV/12#abs-1 (1) Im Falle der Kündigung werden die aus der Bayerischen Ärzteversorgung ausscheidenden Mitglieder und Versorgungsempfänger von einem Gesamtrechtsnachfolger übernommen. Der Träger dieser Gesamtrechtsnachfolger wird jeweils von dem Vertragsteil bestimmt, dessen Hoheitsgebiet die ausscheidenden Mitglieder und Versorgungsempfänger angehören. Auf den Gesamtrechtsnachfolger gehen alle Rechte und Pflichten der Bayerischen Ärzteversorgung gegenüber den übernommenen Mitgliedern und Versorgungsempfängern über.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVTAeBay_RhPf_SaarlStV/12#abs-2 (2) Es findet eine Vermögensauseinandersetzung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statt. Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer zum Tag des Wirksamwerdens der Kündigung zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz, wobei Verkehrswerte zugrunde zu legen sind. Von der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der nicht versicherungstechnischen Verbindlichkeiten abzuziehen. Das so ermittelte Vermögen ist nach dem jeweiligen Verhältnis der auf den ausscheidenden Teilbestand treffenden versicherungstechnischen Verbindlichkeiten zu den versicherungstechnischen Verbindlichkeiten des verbleibenden Bestandes der Bayerischen Ärzteversorgung aufzuteilen; soweit nichtversicherungstechnische Verbindlichkeiten von dem Gesamtrechtsnachfolger übernommen werden, sind ihm die entsprechenden Deckungsmittel zu überlassen. Bei der Verteilung des Vermögens sind die im Tätigkeitsbereich des jeweiligen Gesamtrechtsnachfolgers angelegten Vermögenswerte auf Verlangen diesem zu übertragen; bei den übrigen Vermögenswerten ist die Bayerische Ärzteversorgung berechtigt, Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert abzulösen.

Art 11 Art 13