Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Tierärzte des Landes Rheinland-Pfalz und des Saarlandes zur Bayerischen Ärzteversorgung

StVTAeBay_RhPf_SaarlStV

Anlage § 10

Stand: 25.08.2026

Bayern

§ 10

Ausgenommen von der Pflichtmitgliedschaft sind approbierte Tierärzte:

1. die bei Aufnahme der Berufstätigkeit im Bereich des Versorgungswerks älter als 40 Jahre sind,

2. die ohne eigene Niederlassung sind,

3. die in den Geltungsbereich des Versorgungswerks vor dem 1. Februar 1965 zugezogen sind, solange sie ihre Mitgliedschaft bei der Versorgungseinrichtung ihrer bisherigen Kammer oder einer in Westberlin bestehenden Versorgungseinrichtung fortsetzen.

Art 13