Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Tierärzte des Landes Rheinland-Pfalz und des Saarlandes zur Bayerischen Ärzteversorgung

StVTAeBay_RhPf_SaarlStV

Anlage § 8b

Stand: 25.08.2026

Bayern

§ 8b

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVTAeBay_RhPf_SaarlStV/anlage-§-8b#abs-1 (1) Kreditbewilligungen des Vorstandes des Versorgungswerkes sind nur zulässig, wenn dabei die durch Gesetz, Satzung (insbesondere § 4 in Verbindung mit §§ 68 und 69 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen vom 6. Juni 1931 – RGBl. I S. 315 – in der jeweils geltenden Fassung) sowie die Richtlinien und Beschlüsse der Organe des Versorgungswerkes vorgeschriebenen Bedingungen beachtet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVTAeBay_RhPf_SaarlStV/anlage-§-8b#abs-2 (2) Kredite an

1. Mitglieder der Organe des Versorgungswerkes und der Organe der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz sowie deren Stellvertreter,

2. Geschäftsführer und Bedienstete des Versorgungswerkes und der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz,

3. Ehegatten und Kinder sowie Eltern und Geschwister der unter Nr. 1 und 2 genannten Personen

dürfen nur aufgrund eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Vorstandsmitglieder und nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Aufsichtsrates gewährt werden. Die Beschlüsse des Vorstandes und des Aufsichtsrates sind vor der Gewährung des Kredites zu fassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVTAeBay_RhPf_SaarlStV/anlage-§-8b#abs-3 (3) Beschlüsse des Vorstandes über die Bewilligung von Krediten an sonstige natürliche oder juristische Personen sind dem Aufsichtsrat vorzulegen. Dieser ist berechtigt, binnen eines Monats solchen Beschlüssen zu widersprechen. Der Kredit darf dem Antragsteller nur dann gewährt werden, wenn der Aufsichtsrat dem Beschluß des Vorstandes ausdrücklich zugestimmt oder demselben innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist nicht widersprochen hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVTAeBay_RhPf_SaarlStV/anlage-§-8b#abs-4 (4) Die Beschlüsse des Vorstandes und des Aufsichtsrates sind aktenkundig zu machen. Die Beschlüsse des Vorstandes müssen die Personalien (Vor- und Familiennamen, Geburtstag, Beruf, Wohnort und Wohnung) des Antragstellers, die Höhe des bewilligten Kredites sowie die Bestimmungen über die Verzinsung, die Rückzahlung und die Sicherheit enthalten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StVTAeBay_RhPf_SaarlStV/anlage-§-8b#abs-5 (5) Wird entgegen den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 ein Kredit gewährt, so hat der Vorstand für die sofortige Rückzahlung zu sorgen, sofern nicht sämtliche Mitglieder des Vorstandes sowie der Aufsichtsrat der Kreditgewährung nachträglich ausdrücklich zustimmen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StVTAeBay_RhPf_SaarlStV/anlage-§-8b#abs-6 (6) Jede Kreditbewilligung an eine der in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Personen ist ihrer Höhe nach in dem jährlich Geschäftsbericht (§ 7 Abs. 3) gesondert auszuweisen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StVTAeBay_RhPf_SaarlStV/anlage-§-8b#abs-7 (7) Als Kredite im Sinne der Absätze 1–6 sind insbesondere anzusehen:

1. Gelddarlehen aller Art,

2. die Gewährung von Vorschüssen,

3. Schuldübernahmen, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen für eine der in Absatz 2 und 3 bezeichneten Personen,

4. das Eingehen oder die Übernahme von Verbindlichkeiten aus Wertpapieren für eine der in Absatz 2 und 3 bezeichneten Personen,

5. die Bestellung von Pfandrechten an beweglichen Sachen oder Grundstücken für Verbindlichkeiten der in Abs. 2 und 3 bezeichneten Personen,

6. die Stundung von Forderungen und Beiträgen.

III. Mitgliedschaft im Versorgungswerk

Art 13