Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Tierärzte des Landes Rheinland-Pfalz und des Saarlandes zur Bayerischen Ärzteversorgung
StVTAeBay_RhPf_SaarlStVAnlage § 31a
Stand: 25.08.2026
Die Verjährung von Ansprüchen aus dem Versorgungsverhältnis richtet sich nach dem Gesetz über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (RGBl. S. 263) in der jeweils geltenden Fassung.
VII. Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten der Satzung