Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Tierärzte des Landes Rheinland-Pfalz und des Saarlandes zur Bayerischen Ärzteversorgung

StVTAeBay_RhPf_SaarlStV

Anlage § 24

Stand: 25.08.2026

Bayern

§ 24

Ein Anspruch auf Zahlung von Hinterbliebenenrente oder Waisengeld besteht nicht:

a) wenn das verstorbene Mitglied die Ehe innerhalb der letzten beiden Monate vor seinem Ableben geschlossen hatte,

b) wenn das verstorbene Mitglied die Ehe nach Eintritt der Berufsunfähigkeit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres geschlossen hatte.

Art 13