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# Anlage § 19 StVTAeBay_RhPf_SaarlStV (Bayern)

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Tierärzte des Landes Rheinland-Pfalz und des Saarlandes zur Bayerischen Ärzteversorgung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 19

(1) Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und die Praxis aufgeben, erhalten ein jährliches Ruhegeld von 3300,– DM in gleichen Monatsraten. Dieser Betrag ermäßigt sich auf die Hälfte, solange das Mitglied nach Aufgabe der Praxis noch weiterhin Fleischbeschau ausübt.

(2) Mitglieder, die nicht mindestens 5 Jahresbeiträge in Höhe von je 1500,– DM entrichtet haben, erhalten ein jährliches Ruhegeld von 3000,– DM. Beitragsnachzahlungen von Mitgliedern, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind zulässig.

(3) Ruhegelder, die aufgrund ehemaliger Pflichtmitgliedschaft bei Inkrafttreten dieser Vorschrift bereits gezahlt werden oder ruhen, werden um 20 v. H. gekürzt. Dies gilt auch für die Rentenempfänger, die wegen Ausübung von Fleischbeschau nur das halbe Ruhegeld erhalten; nach Aufgabe der Fleischbeschau tritt eine Verdoppelung des nach Satz 1 gekürzten Zahlbetrages ein.

(4) Ruhegeldempfänger, die ihrer Approbation verlustig gehen, verlieren damit nicht ihre Ansprüche gegen das Versorgungswerk.

(5) Ein Anspruch auf Ruhegeld besteht erst, wenn Beiträge für volle 5 Jahre entrichtet sind.

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Zitiervorschlag: Anlage § 19 StVTAeBay_RhPf_SaarlStV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StVTAeBay_RhPf_SaarlStV/anlage-§-19

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