Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung Vom 10./21. April 2008

StVPsychthStVBay_Saar

Art 3 Übernahmebestand

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVPsychthStVBay_Saar/3#abs-1 (1) Für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags Mitglieder nach Artikel 1 sind (Übernahmebestand), gelten ergänzend zu den übrigen Regelungen dieses Staatsvertrags und der Satzung die Absätze 2 bis 5.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVPsychthStVBay_Saar/3#abs-2 (2) Personen des Übernahmebestands sind von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk ausgenommen; sie werden zur Pflichtmitgliedschaft auf schriftlichen Antrag zugelassen, soweit sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nicht berufsunfähig sind. Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags gestellt werden. Die Entscheidung über den Antrag ergeht rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVPsychthStVBay_Saar/3#abs-3 (3) Auf Antrag ist für die Dauer der Mitgliedschaft im Versorgungswerk als Pflichtbeitrag nur der Mindestbeitrag zu entrichten. Die Beitragsfestsetzung erfolgt rückwirkend, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Staatsvertrags gestellt wird, sonst vom Ersten des Antragsmonats an.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVPsychthStVBay_Saar/3#abs-4 (4) Wird nach Absatz 3 der Mindestbeitrag gewählt, so ist § 31 Abs. 4 Satz 1 der Satzung nicht anzuwenden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StVPsychthStVBay_Saar/3#abs-5 (5) Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 finden keine Anwendung auf diejenigen Mitglieder der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags bereits Mitglieder des Versorgungswerks sind.

Art 2 Art 4