Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung Vom 10./21. April 2008
StVPsychthStVBay_SaarArt 2 Anwendbare Vorschriften
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVPsychthStVBay_Saar/2#abs-1 (1) Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, gelten die Art. 1 bis 18, Art. 20 bis 24 und Art. 28 Abs. 3 des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 (GVBl S. 466, BayRS 763-1-I) in der jeweils geltenden Fassung im Saarland entsprechend. Für das Verwaltungsverfahren ist das Recht des Sitzlandes entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVPsychthStVBay_Saar/2#abs-2 (2) Soweit die Satzung des Versorgungswerks Rechtswirkungen an die Zugehörigkeit zur Bayerischen Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten knüpft, ergeben sich die gleichen Rechtswirkungen für die in Artikel 1 genannten Mitglieder der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes aus deren Zugehörigkeit zu ihrer Kammer.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVPsychthStVBay_Saar/2#abs-3 (3) Das Versorgungswerk hat das Recht, die von ihm erlassenen Verwaltungsakte im Saarland zu vollstrecken. Das Verfahren richtet sich nach dem Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.