Gesetze / Landesrecht Bayern / Verwaltungsabkommen zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Thüringen über die Zusammenarbeit ihrer Polizeikräfte Vom 9. Juli/28. September 1993

StVPolVwAbkBayTh

§ 9

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVPolVwAbkBayTh/9#abs-1 (1) Polizeivollzugsbeamte eines der vertragschließenden Teile können auf Ersuchen oder mit Zustimmung der jeweils zuständigen Dienststelle im Grenzbereich des anderen vertragschließenden Teils polizeiliche Aufgaben wahrnehmen, wenn dort eigene Polizeivollzugsbeamte nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung stehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVPolVwAbkBayTh/9#abs-2 (2) Im übrigen bleiben Art. 11 Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation der Bayerischen Staatlichen Polizei und § 11 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Thüringer Polizei unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVPolVwAbkBayTh/9#abs-3 (3) Die §§ 3 und 6 bis 8 dieses Abkommens gelten entsprechend.

§ 8 § 10