Gesetze / Landesrecht Bayern / Verwaltungsabkommen zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Thüringen über die Zusammenarbeit ihrer Polizeikräfte Vom 9. Juli/28. September 1993

StVPolVwAbkBayTh

§ 8

Stand: 25.08.2026

Bayern

Das entsendende Land wird durch das anfordernde Land von allen Verbindlichkeiten freigestellt, die aus rechtmäßigen oder rechtswidrigen Eingriffen der entsandten Polizeikräfte in Rechte Dritter erwachsen. Für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten seiner Polizeikräfte steht das entsendende Land ein.

§ 7 § 9