Gesetze / Landesrecht Bayern / Verwaltungsabkommen zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Thüringen über die Zusammenarbeit ihrer Polizeikräfte Vom 9. Juli/28. September 1993

StVPolVwAbkBayTh

§ 10

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVPolVwAbkBayTh/10#abs-1 (1) Dieses Verwaltungsabkommen kann von jedem der vertragschließenden Teile jeweils zum Ende des Kalenderjahres, jedoch nicht vor dem 31. Dezember 1994 gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. Unabhängig von dem Recht der Kündigung kann von jedem der vertragschließenden Teile die Aufhebung des Erstattungsverzichts in § 6 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 für alle künftigen Versorgungsfälle verlangt werden. Die Aufhebung wird wirksam mit Beginn des zweiten Monats, der auf den Tag des Eingangs des Verlangens beim anderen vertragschließenden Teil folgt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVPolVwAbkBayTh/10#abs-2 (2) Die Kündigung nach Absatz 1 Satz 1 und das Aufhebungsverlangen nach Absatz 1 Satz 3 bedürfen der Schriftform.

§ 9 § 11