Gesetze / Landesrecht Bayern / Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Bayern über die Zusammenarbeit ihrer Polizeikräfte
StVPolVwAbkBayHess§ 9
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVPolVwAbkBayHess/9#abs-1 (1) Polizeivollzugsbeamte eines der vertragschließenden Teile können auf Ersuchen oder mit Zustimmung der jeweils zuständigen Dienststellen im Grenzbereich des anderen vertragschließenden Teils polizeiliche Aufgaben wahrnehmen, wenn dort eigene Polizeivollzugsbeamte nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung stehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVPolVwAbkBayHess/9#abs-2 (2) Im übrigen bleiben §§ 77, 76 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und Art. 11 Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation der Bayerischen Staatlichen Polizei unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVPolVwAbkBayHess/9#abs-3 (3) Die §§ 3 und 6 bis 8 dieses Abkommens gelten entsprechend.
[Amtl. Anm.:] BayRS 2012-2-1-I